Einkaufsbedingungen
Stand Juli 2009
Präambel
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe bei
unseren Lieferanten. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als wir diesen Bedingungen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben. Schweigen auf vom Lieferanten mitgeteilte anders
lautende Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.
1. Bestellungen
1.1 Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns
schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
1.2 Der Lieferant hat die Bestellung / Änderung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Liegt uns innerhalb von 14 Tagen - gerechnet vom Eingang der Bestellung /
Änderung beim Lieferanten- keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir
berechtigt die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant irgendwelche
Ansprüche herleiten kann.
1.3 .Wir sind jederzeit berechtigt bei noch nicht bzw. noch nicht voll erfüllten
Bestellungen / Änderungen hinsichtlich Spezifikation, Lieferungen und Lieferzeit zu
verlangen. Eine Bestellung ist nicht voll erfüllt, wenn der Lieferant noch nicht alle im
konkreten Fall vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat.
1.4 Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen darf der Lieferant Dritte nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung unsererseits einschalten. Der Lieferant
verpflichtet sich in diesem Fall, dafür Sorge zu tragen, dass diese
Einkaufsbedingungen auch durch den von ihm beauftragten Dritten eingehalten
werden. Hierzu hat der Lieferant dem Dritten ein Exemplar dieser
Einkaufsbedingungen auszuhändigen.
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2. Lieferung und Abnahme
2.1 Liefertermine bzw. Liefereinteilungen werden nach Rücksprache mit unserem
Lieferanten durch uns festgelegt.
2.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und werden grundsätzlich ab dem Tag
gerechnet, an dem unsere Bestellung beim Lieferanten eingegangen ist..
2.3 Erkennt der Lieferant, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil
nicht möglich ist, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen
Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Eine Lieferung darf nur dann
außerhalb der vereinbarten Liefertermine erfolgen, wenn wir die vom Lieferanten für
die verspätete Lieferung genannten Gründe ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Einwirkungen höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten (z.B. Naturkatastrophen)
werden von uns nur anerkannt, wenn uns der Eintritt dieser Ereignisse durch den
Lieferanten unverzüglich zur Kenntnis gebracht worden ist. Nur in diesem Fall ist der
Lieferant während der Dauer des Vorliegens des Hindernisses zur Unterbrechung
der Belieferung berechtigt. Ein Rücktrittsrecht des Lieferanten vom Vertrag besteht
nur dann, wenn die Durchführung des Vertrags für mindestens … Monate nicht
möglich ist. Liegt auf unserer Seite höhere Gewalt vor, sind wir nach Mitteilung des
betreffenden Ereignisses an den Lieferanten dazu berechtigt, jederzeit vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten.
2.4 Im Falle der Nichteinhaltung der Liefertermine durch den Lieferanten stehen uns
die gesetzlich bestimmten Rechte zu.
2.5 Bei Lieferungen frei Werk geht die Gefahr auf uns über, wenn die Lieferung am
Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen wurde.
2.6. Die Bestellmenge darf maximal um 3 % überliefert werden. Zu Minderlieferungen
ist der Lieferant nicht berechtigt. Besteht eine Liefereinteilung sind wir lediglich
verpflichtet, die darin verbindlich festgelegten Mengen abzunehmen. Wir sind
berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf
Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder Lagerkosten zu
berechnen.
2.7. Arbeitsausstände (Streiks, Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie
Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle bei uns, die eine Verringerung des
Verbrauches zur Folge haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme.
2.8. Für Maße, Mengen, Qualität sind bei unserer Wareneingangskontrolle und
Qualitätsprüfung ermittelte Werte maßgebend. Sind Kilopreise vereinbart, so gilt für
die Berechnung das bahnamtliche oder bei uns ermittelte Gewicht.
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3. Qualität
3.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen
gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen
Verordnungen und Richtlinien der VDE-Vorschriften und den anerkannten neusten
Regeln der Technik sowie genauestens den dem Auftrag zugrunde liegenden
Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen,
Abnahmebedingungen usw. entsprechen.
3.2 Falls von uns Erst- und Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei
Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe mit der Serienfertigung
beginnen.
3.3 Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden
Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrüstet und uns auf
mögliche Verbesserungen sowie technische als auch Spezifikationsänderungen
hinweist. Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes dürfen jedoch in jedem Falle
nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Freigabe vorgenommen
werden.
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4. Preis und Zahlung
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sämtliche öffentliche
Abgaben, z. B. Steuern, Zölle, Stempelkosten usw., trägt der Lieferant.
4.2 Verpackungskosten, Lagergeld, sämtliche Versandkosten und Transportkosten
trägt der Lieferant. Das gilt auch für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu
vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport
entstehen. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur dann, wenn dies besonders
vereinbart ist. Der Versand erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten. Die Verpackung
ist, soweit sie im vereinbarten Preis nicht enthalten ist, zum Selbstkostenpreis zu
berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens 2/3 des berechneten Preises uns
gutzuschreiben. Die Berechnung von Pfandgeldern für Verpackung wird von uns
nicht anerkannt.
4.3 - Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang der
prüfbaren Rechnung - Rechnungen für Wareneingänge vom 1. - 15. des Monats per
Ultimo desselben Monats - Rechnungen für Wareneingänge vom 16. - Ultimo des
Monats per 15. des Folgemonats - jeweils unter Ausnutzung von 3% Skonto oder 60
Tage netto.
4.4 Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist ausgeschlossen.
4.5 Die Wahl des Zahlungsmittels steht uns zu.
4.6 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die
Zahlung im angemessenen Verhältnis zwischen Warenwert und geschätzten Wert
des Mangels bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.
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5. Gewährleistung und Mängelrüge
5.1 Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
5.2. Verborgene, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel
müssen von uns innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung gerügt werden.
Offenkundige Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen nach Anlieferung der
Ware gerügt werden. Für die Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Die eben genannten Fristen gelten nicht bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels durch den Lieferanten.
Wir sind berechtigt, wegen ordnungsgemäß gerügter offenkundiger Mängel innerhalb
eines Jahres ab Abnahme die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche gegen den
Lieferanten geltend zu machen, wobei zwischenzeitlich geleistete Zahlungen nicht
als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung gelten. Die Geltendmachung von
Ansprüchen wegen verborgener Mängel ist nicht an diese Fristen gebunden.
Die oben bestimmten Rügefristen beginnen im Falle einer vom Lieferanten
durchgeführten Nacherfüllung mit der Lieferung der Ersatzware bzw. der
nachgebesserten Ware neu zu laufen.
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6. Warenkennzeichnung
und Versandvorschriften
6.1 Der Lieferant wird die Lieferungsgegenstände in der von uns vorgeschriebenen Weise kennzeichnen und verpacken und zum Versand bringen.
6.1.1 Paletten Die Lieferung muss auf einwandfreien Euro-Paletten erfolgen (helle,
keine Blaue, unbeschädigt, unverschmutzt, möglichst neue oder 1A Qualität).
Max. Palettenhöhe 1,20 m incl. Palette (2 Paletten gestapelt sind möglich).
Die Palettenfahnen müssen jeweils auf jeder Schmalseite angebracht werden (2
Stück pro Palette). Ein Muster der gelieferten Ware muss neben einer der beiden
Palettenfahnen angebracht sein. Die Paletten müssen verkehrssicher gepackt und
gesichert sein.
6.1.2 Palettenfahnen, müssen mindestens nachfolgende Informationen enthalten:
> unsere Artikelnummer (groß und Fettdruck)
> unsere Artikelbezeichnung
> Menge
> Verpackungseinheit
> Ihre Artikelnummer
> Produktionsdatum
6.1.3 Lieferscheine, müssen mindestens nachfolgende Informationen enthalten:
> unsere Artikelnummer
> unsere Artikelbezeichnung
> Ihre Artikelbezeichnung
> Verpackungseinheit
> unsere Bestellnummer
> Angabe über Leihgebinde (falls zutreffend)
> Analysenzertifikat (falls zutreffend)
> Gefahrgutpapiere (falls zutreffend)
6.1.4 Rechnungen, müssen mindestens nachfolgende Informationen enthalten:
> unsere Artikelnummer
> unsere Artikelbezeichnung
> Ihre Artikelbezeichnung
> entsprechende Lieferscheinnummer
> Verpackungseinheit
> unsere Bestellnummer
> Angabe über Leihgebinde (falls zutreffend)
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7. Fertigungsmittel
7.1 Fertigungsmittel wie Spezifikationen, Lehren, Modelle, Muster, Werkzeuge,
Zeichnungen, Druckunterlagen und dgl., die wir dem Lieferanten zur Verfügung
gestellt haben, sind auf Anforderung an uns zurückzugeben.
7.2 Fertigungsmittel die der Lieferant herstellt oder beschafft, hat dieser vom
Zeitpunkt der letzten Serienfertigung an (genauere Bestimmung des Zeitpunkts
möglich?) über einen Zeitraum von 10 Jahren für den Ersatzbedarf einsatzbereit zu
halten.
7.3 Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten
Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder
vervielfältigt noch veräußert, sicherheitsüberlassen, verpfändet oder weitergegeben
noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit
diesem Fertigungsmittel hergestellten Waren.
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8. Geheimhaltung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden
Arbeiten sowie sämtliche damit zusammenhängenden technischen und
kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu
betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten
entsprechend zu verpflichten.
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9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig
sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
9.2 Vertragliche Vereinbarungen zwischen uns und unseren Lieferanten über Preise,
Ausführungen und Zahlungsweisen beziehen sich immer nur auf den jeweils konkret
abgeschlossenen Vertrag und haben keine Gültigkeit für Folgeverträge. Diese in die
vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien einbezogenen
Einkaufsbedingungen gelten jedoch bei Teillieferungen auch für alle folgenden
Lieferungen, auch insoweit, als die vorliegenden Einkaufsbedingungen mit den
Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Lieferanten in Widerspruch stehen9.3
Erfüllungsort ist Münster am Lech.
9.3 Gerichtstand für sämtliche zwischen den Parteien in Frage stehenden Prozesse
und Rechtsstreitigkeiten, also auch Ansprüche aus evtl. Rücktritt vom Vertrag, ist je
nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Nördlingen (Nebenstelle Donauwörth)
oder das Landgericht in Augsburg.
9.4 Es ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht
anzuwenden. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist
ausgeschlossen.
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